Das Recht am Bild des eigenen Avatars
Ich habe Heute mit dem ambitionierten Second Life Fotografen Lighthunter Lynch zum Thema Fotos/Bilder von fremden Avataren gesprochen. Wie ist da die Rechtslage?

[13:28] Lighthunter Lynch: hallo Bernd. ich hab mal versucht mich wegen des “Rechts am eigenen bild” zu erkundigen. ich hab dazu Journalisten der HP sl-net.net befragt. die Rechtslage scheint noch nicht eindeutig geklärt, aber es wird hier wohl so gehandhabt wie im realen Leben. d.h. dass man eigentlich so ne Art Vertrag, zumindest aber eine mündliche Einwilligung, zum Veröffentlichen von Bildern braucht. Aber wie gesagt, so ganz sicher waren sie sich auch nicht.
[13:34] Bernd Celt: Ich denke eher, dass es sich hier nicht um das Recht am eigenen Bild, sondern um das Urheberrecht handelt. Immerhin ist das Aussehen eines Avatars das Ergebnis einer Gestaltung/Layouts mit den Mitteln des Programms und damit eine grafische Gestaltung. Die Rechte zur Nutzung dieser unterliegt klar dem Urheber. Die Verwendung von Abbildern dieser urheberrechtlich geschützten Bilder bedarf der Zustimmung des Urhebers. Ich denke, dass es sich so verhält. Weiterhin ist es aber fraglich, ab wann das Abbild eines Avatars in einer neutralen Umgebung soweit in den Hintergrund rückt, das das Bild/Foto ein eigens “grafisches Bild” wird, so das einzelne keine Rechte mehr haben… Das gilt auch für nachträgliche Verfremdungen. Ich glaube ich brauch mal die Meinung eines Jurakollegen aus der Hochschule….

[13:36] Lighthunter Lynch: Jetzt fällt mir auch wieder ein, dass in dem Gespräch die Rede von einem “internationalen Copyrightgesetz” die rede war….
Wer von den Leser dieses Blogs weiß mehr?


3 Comments, Comment or Ping
JulianeMerkel
Ich bin zwar kein Jurist, aber ich könnte mir vorstellen, dass beides zum Tragen kommt, sowohl das Thema Persönlichkeitsrechte als auch Urheberrechte.
Persönlichkeitsrecht:
Grade wenn die Avatare ihrem realen Besitzer ähnlich sehen, handelt es sich doch um ein Bildnis? Und durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis, mindestens in Second Life, wird die Person ja auch erkannt.
Würde man die gleichen Maßstäbe anlegen wie im “normalen” Leben, müsste man dann auch hier unterschieden, ob die Person von besonderer öffentlicher Bedeutung ist und in welchem Maße sie sich in der Öffentlichkeit aufhält oder sich in die Privats- bzw. Intimsphäre zurückgezogen hat.
Urheberrecht:
Da würde ich sagen, fallen die gestalteten Gegenstände wie Klamotten etc. in den Bereich der angewandten Kunst. Damit ein Urheberrecht entsteht muss die Schöpfungshöhe also schon gewaltig sein. Internetseiten und Zeitungslayouts sind bespielsweise auch nur seltenst geschützt. Bestimmt geschützt wären dann vorallem ausgefallen Avatare und Gebäude. Wenn jemand Kunst in Second Life macht, dann ist dass aber wohl auch bildende Kunst
und ist auch mit einer geringeren Schöpfungshöhe geschützt.
Fazit:
Berichtet man also über öffentliche Veranstaltungen in Second Life und macht davon Fotos, wäre dass dann unproblematisch. Fotografiert man aufwendig gestaltete Gebäude und wirbt damit oder vermarktet die Bilder würde es dann problematisch werden.
Ganz schön kompliziert und das sind ja auch nur die deutschen Gesetze.
Mrz 5th, 2007
Reply to “Das Recht am Bild des eigenen Avatars”